Die Künstlersozialabgabe

Sie sind selbstständig oder Unternehmer und haben eine künstlerische und publizistische Leistungen einer Kunstschaffenden Person eingekauft?
Schon ein Auftrag im Jahr an einen Kunstschaffenden kann genügen, damit Sie bzw. Ihr Unternehmen abgabepflichtig werden. Kunstschaffende sind z.B. Webdesigner, Texter, Grafiker, Fotografen, DJs und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung.
Dann kommt die Künstlersozialabgabe ins Spiel, sie ist ein Bestandteil bei der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung.

Was muss gemeldet werden?
Alle Entgelte, die im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt wurden sofern diese in der Summe 450,00€ übersteigen
Zum meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was der Abgabepflichtige aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Wie hoch ist der Abgabesatz an die Künstlersozialkasse
• 4,2% der Entgelte (für das Jahr 2021) ist an die Künstlersozialkasse zu zahlen

Beispiele für Entgelte die nicht gemeldet werden müssen:
• Zahlungen an eine KG oder OHG
• Zahlungen an juristische Personen z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen
• die Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten

Bis wann muss eine Meldung erfolgen?
• bis zum 31.03. des Folgejahres

Bei offenen Fragen stehen wir Dir sehr gerne beratend zur Verfügung.