Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Schon gewusst, dass für Buchhaltungsunterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen gelten?
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2020 nämlich insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
• Lohnkonten und Unterlagen mit Eintragung aus 2014 oder früher
• Buchungsbelege (Rechnungen, Bescheide, Kontoauszüge, Lohnlisten etc.) aus dem Jahr 2010
• Jahresabschlüsse, die 2010 oder früher aufgestellt wurden

Vor der Vernichtung der Unterlagen ist selbstverständlich immer erst zu prüfen, ob und welche Unterlagen eventuell als Nachweise für spätere Betriebsprüfungen weiterhin aufbewahrt werden sollten.
Die Vernichtung ist demnach nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist. Zur Sicherheit am besten vorher immer den Steuerberater fragen.

Wir stehen Ihnen sehr gerne beratend zur Verfügung – einfach anrufen und gleich einen Termin bei den Einfachermachern sichern.