Erholungsbeihilfe

Die Urlaubszeit naht, nutzen Sie die Erholungsbeihilfe für Ihre Mitarbeiter!

Was sind Erholungsbeihilfen?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die oft anstelle von Urlaubsgeld geleistet wird. Sowohl Urlaubsgeld als auch die Erholungsbeihilfe sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Sie sind unabhängig voneinander zu betrachten. Das heißt, dass sich beide Zuwendungen ergänzen lassen und sich nicht ausschließen.
Der Unterschied ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Urlaubsgeld tun kann, was er möchte. Die Erholungsbeihilfe hingegen ist zweckgebunden. Sie darf nur für Dinge ausgegeben werden, die tatsächlich der Erholung und Regeneration des Mitarbeiters dienen. Die Erholungsbeihilfe kann in Form von Barzuschüssen, aber auch als Sachbezug gewährt werden, wenn der Arbeitgeber z. B. einen Vertrag mit einem Hotel abschließt in dem der Mitarbeiter kostenlos übernachten darf.
Und nicht nur der Mitarbeiter kann davon profitieren, denn die Beihilfe kann auch für Ehepartner und Kinder gezahlt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es?
Es gibt jedoch keine gesetzliche Definition, wie diese Erholungsphase auszusehen hat. Deshalb ist grundsätzlich jede Aktivität möglich, die der Erholung dient.

Wie viel Erholungsbeihilfe kann gezahlt werden?
Sie ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG begrenzt auf Jahresbeträge von 156 Euro für den Arbeitnehmer, zusätzlich 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, kann keine Erholungsbeihilfe gezahlt werden. Wichtig ist, dass es sich bei diesen Beträgen um sogenannte Freigrenzen handelt. Das bedeutet: Überschreiten Sie den Betrag auch nur um einen Euro, muss der Mitarbeiter auf gesamten Betrag Steuern und Sozialversicherung zahlen.

Muss ich als Arbeitgeber Nebenkosten tragen?
Sie als Arbeitgeber können diese Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitnehmer keine Steuern zahlt, er bekommt also Brutto wie Netto und es werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.

Was gibt es beim Einsatz der Erholungsbeihilfe zu beachten?
Das Geld darf nur in zeitlicher Nähe zum Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt werden, also 3 Monate vorher oder 3 Monate nach dem Urlaub des Arbeitnehmers, d.h. wir haben hier eine Zeitspanne von 6 Monaten, in der das Geld gezahlt werden kann. Der zusammenhängende Urlaub des Arbeitnehmers sollte mindestens eine Woche dauern.

Kann die Erholungsbeihilfe auch geringfügig Beschäftigten / Aushilfen/ Minijobbern gezahlt werden?
Ja, auch bei einem Minijob können Sie eine Erholungsbeihilfe pauschalbesteuert sowie sozialversicherungsfrei auszahlen, ohne dass es auf das Einkommen angerechnet wird und Sie dadurch Gefahr laufen, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.