Hintergrund: Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt dabei erhalten:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.
· Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung.
· Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt.
· Den Hebesatz legt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde fest.
Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sog. Grundsteuer A
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um.
Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden dagegen ein eigenes Grundsteuermodell an.