Grundsteuer

NEWS

13. Oktober 2022
Die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung zum 31. Oktober 2022 wurde zugunsten der Grundstückseigentümer verlängert. Da nicht einmal jeder Dritte seine Grundsteuererklärung online abgegeben hatte, wurde die die Abgabefrist auf Ende Januar 2023 verschoben.

13. Juni 2022
Seit Mitte Juni verschickt das Finanzamt Rundschreiben bzgl. Informationen zur Grundsteuerreform an die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, wie Ein-/ Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Teileigentum (Grundsteuer B).

5. Mai 2022
Seit Mitte April verschickt das Finanzamt Rundschreiben bzgl. Informationen zur Grundsteuerreform an die jeweiligen Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft/ Stückländereien (Grundsteuer A).


Leistungsangebot zur Feststellungserklärung

S

Ihr Nutzen

  • Übernahme der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung
  • Einhaltung der gesetzlichen Fristen
  • Kenntnis des zu erwartenden Grundsteuerwertes

Unsere Leistung

Leistungen im Überblick:

  • Abfrage der relevanten Daten im GEO-Datenportal des Landes NRW
  • Ermittlung des passenden Bewertungsverfahrens
  • Mitteilung der noch nicht vorliegenden Daten (zur Beschaffung durch den Mandanten)
  • Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
  • Vorläufige Berechnung des Grundsteuerwertes
  • Einreichung der Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt

M

Ihr Nutzen

  • Übernahme der Vertretung gegenüber dem Finanzamt
  • Entlastung und Zeitersparnis durch Übernahme aller gesetzlichen Verpflichtungen und Korrespondenz mit dem Finanzamt
  • Sicherheit durch die steuerliche Prüfung der Bescheide und Einlegung von Standardeinsprüchen

Unsere Leistung

Leistungen zusätzlich zu S:

  • Erstellung und Übermittlung der Vollmacht
  • Vollständige Vertretung gegenüber den Finanzämtern
  • Bearbeitung von Rückfragen der Finanzverwaltung zur Feststellungserklärung
  • Prüfung des ergehenden Grundsteuerwertbescheides im Hinblick auf das Bewertungsverfahren, die Wertermittlung, die Zurechnung und formelle Ordnungsmäßigkeit
  • Prüfung des ergehenden Grundsteuermessbescheides
  • Soweit erforderlich Einlegung von Standardeinsprüchen

L

Ihr Nutzen

  • Rundum sorglos durch Abgabe aller Verpflichtungen und Prüfungen
  • Entlastung und Zeitersparnis durch Unterstützung bei der Einholung und Beschaffung der relevanten Daten und Dokumente

Unsere Leistung

Leistungen zusätzlich zu M:

  • Unterstützung bei der Beschaffung und Einholung der relevanten Daten bei den zuständigen Ämtern und Behörden
  • Abfrage der relevanten Daten in den jeweiligen Portalen der Länder
  • Soweit erforderlich, Erstellung einer gesonderten Vollmacht zur Datenabfrage beim jeweils zuständigen Bauamt
  • Soweit erforderlich, Beauftragung und Abstimmung von Sachverständigen (Sachverständigenhonorar nicht enthalten)
  • Prüfung des Grundsteuerbescheides

Zusatzleistungen

Ihr Nutzen

  • Gedankenfreiheit genießen durch Abgabe Ihrer Steuerangelegenheiten
  • Unterstützung, damit Sie Zeit gewinnen, Ihre Kapazitäten für Ihr Kerngeschäft zu nutzen
  • Mit Sicherheit die richtigen Unterlagen zur richtigen Zeit am richtigen Ort zu wissen
  • Strukturierung schafft Transparenz über Ihre Angelegenheiten / Dokumente / Verpflichtungen

Unsere Leistung

  • Anfallende Recherchen und Beschaffung von Dokumenten
  • Laufende Überwachung der Einhaltung von Fristen
  • Erinnerungen an die Abgabe von Dokumenten
  • Unterstützung bei der Zusammentragung der relevanten Daten

Die Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet.


Allgemeines

Aufgrund der vom Bundestag und Bundesrat in 2019 verabschiedeten Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da die Vorschriften zur Einheitsbewertung der Grundbesitze für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind.

Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung abgeben. Die Abgabe der Erklärung soll im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgen. Die Neubewertung der Grundbesitze wird erst mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer herangezogen.

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen unterstützen und beraten wir Sie gerne bei der Abwicklung des Neubewertungsverfahrens. Auf Wunsch können wir diese Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde für Sie übernehmen.

Alle Eigentümer haben alternativ auch die Möglichkeit die erforderliche Erklärung eigenständig über das Portal des Finanzamtes (www.elster.de) auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Das Portal soll ab dem 01. Juli 2022 für die Abgabe der elektronischen Erklärung zur Verfügung stehen.

Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich über den Stand der Reform der Grundsteuer informiert.

Hintergrund: Zum 1.1.2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt dabei erhalten:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.

· Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung.
· Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt.
· Den Hebesatz legt die Stadt beziehungsweise die Gemeinde fest.

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sog. Grundsteuer A
(land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um.

Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden dagegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:

· Lage des Grundstücks,
· Grundstücksfläche,
· Bodenrichtwert,
· Gebäudeart,
· Wohnfläche,
· Baujahr des Gebäudes.
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.

Hinweis: Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 1.7.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Abschließend ermittelt dann die Stadt bzw. Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer gesendet wird.

Hinweise: Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.


FAQ

Wer ist verpflichtet die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben?

  • Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft / Stückländereien
  • Eigentümer von Grundstücken
  • Der Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) im Falle eines Erbbaurechts
  • Der Eigentümer des Grundstücks unter Mitwirkung des Gebäudeeigentümers (Gebäude auf fremden Grund und Boden)

Ausschlaggebend sind hierbei die Eigentumsverhältnisse zum Feststellungszeitpunkt 01.01.2022.

Welche Daten müssen der Finanzverwaltung für die Ermittlung des Grundsteuerwertes bereitgestellt werden?

Deklariert werden müssen alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

  • Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
  • Der/die Eigentümer
  • Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u.a. zu Tierbestand und Nutzung abgefragt. Diese Regelungen sind auch in den Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzen weitestgehend einheitlich.

Wo finden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer diese Angaben?

Angaben wie Flurnummer, etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z.B. in Form von

  • Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren
  • Flurkarten
  • Grundbuchauszügen

Sollten die Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt beantragen oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Beides, Flurkarte und Grundbuchauszug sind kostenpflichtig.

Alternativ können auch Online-Dienste, wie BORIS.NRW (www.boris.nrw.de) oder TIM-online (www.tim-online.nrw.de), für das Bundesland NRW, bei der Beschaffung von Angaben weiterhelfen.

Zur Unterstützung der Grundsteuererklärung kontaktieren Sie uns gern.

Wenn Sie uns voraussichtlich mit der Erstellung und Abgabe der Erklärung sowie mit der Prüfung der damit einhergehenden Bescheide beauftragen möchten, können Sie hier unsere Auftragserteilung downloaden, ausfüllen und – gerne per E-Mail oder per Post – zurücksenden. Wir kommen mit den weiteren Schritten, Hinweisen und dem finalen Auftrag wieder auf Sie zu.

Denn wir sind echte EINFACHERMACHER.

IHR KONTAKT

Ihr Kontakt

Astrid Schulz, T: 0 29 41 / 97 17 – 0, F: 0 29 41 / 97 17 – 27, a.schulz@deimel.com
deimel Steuerberatungsgesellschaft, Rigaer Straße 17, 59557 Lippstadt

Astrid Schulz – Check-In / Wirtschaftsjuristin (LL.B) / Partnerassistenz