Durch die STEUERLICHE Brille:

Betriebsfeiern sind für den Betrieb/Arbeitgeber grundsätzlich steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar, damit auch eine vollständige Steuer- und Sozialabgabenfreiheit erreicht wird, sind gewisse Voraussetzungen einzuhalten:

  • Die Betriebsveranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebes offenstehen und aus überwiegend betrieblichen Interesse erfolgen
  • Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Arbeitnehmern und deren Begleitpersonen zusammensetzt.
  • Die Kosten einer Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer dürfen den Betrag von 110 EUR (brutto – also einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten, um eine Steuer- und
  • Sozialabgabenfreiheit zu erlangen. Achtung bei Begleitpersonen!: Die Kosten für die Begleitperson werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
  • Der Freibetrag gilt max. für 2 Betriebsveranstaltungen jährlich.

Besonderheiten:

Geschäftspartner + Begleitpersonen
– Lediglich 70% der Kosten (brutto) sind abziehbar (Ohne Begrenzung auf 110 EUR)
– Der Vorsteuerabzug ist allerdings zu 100% gegeben

Freunde
– Die Kosten sind vollständig nicht absetzbar (keine Begünstigung)
– Der Vorsteuerabzug ist nicht gegeben

Was passiert, wenn die Kosten über den Freibetrag von 110 EUR (brutto) liegen?

  • Umsatzsteuer
    • Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag
    • Liegen die Kosten über 110 EUR (brutto), entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen
  • Lohnsteuer
    • Aufgrund des Freibetrages gilt nur der übersteigende Betrag als Arbeitslohn. Somit fällt Lohnsteuer nur auf den übersteigenden Betrag an.
    • Der Arbeitgeber kann bei Überschreiten des Freibetrag, den entstehenden steuerpflichtigen Lohnanteil pauschal mit 25 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer versteuern. Die Pauschalierung hat aber die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge.
  • Künstlersozialkasse
    • Es können eventuell Abgaben an die Künstlersozialkasse entstehen, wenn ein Teil der Aufwendungen im Rahmen der Betriebsfeier durch die Leistungen von Künstler entstehen.

 In 2024 darf noch mehr gefeiert werden, da der Freibetrag auf 150 EUR (brutto) steigen soll. Wir dürfen uns überraschen lassen, ob die Erhöhung vom Bundestag und Bundesrat bewilligt wird.