Meldepflicht Transparenzregister

Meldepflicht an das Transparenzregister zum 01.07.2022

Mit Wirkung zum 01.08.2021 traten Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft.
Dadurch ist die Mitteilungsfiktion weggefallen und das Transparenzregister wurde auf ein Vollregister umgestellt.
Das bedeutet, dass bestimmte Angaben, die bisher automatisch an das Transparenzregister mittgeteilt worden sind, nun aktiv bis zum 01.07.2022 dorthin zu melden sind.

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Wenn Sie als natürliche Person (I) mehr als 25% der Kapitalanteile, (II) mehr als 25% der Stimmrechte oder (III) auf vergleichbare Weise Kontrolle an einer

• Juristischen Person des Privatrechts/Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA, UG)
• Im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (oHG, KG, GmbH & Co. KG)
• Genossenschaft
• Stiftung oder einem Treuhandverhältnis
• Ausländischen Gesellschaft mit Immobilienvermögen im Inland ausüben,

gelten Sie als Meldeverpflichtete/-r.

Welche Angaben sind zu melden?

• Vor- und Nachname
• Geburtsdatum
• Wohnort
• Staatsangehörigkeit
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Ausgenommen sind: GbRs, Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute (e.K.), Freiberufler, Privatpersonen

Ansässigkeit im Ausland des wirtschaftlich Berechtigten lässt die Meldepflicht nicht entfallen.

Falls Sie Hilfe bei diesen Themen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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