Sonderausgaben Spenden und Mitgliedsbeiträge

Zunächst einmal stellt sich da die Frage, was Spenden überhaupt sind?

Spenden sind freiwillige Geldzahlungen oder Sachleistungen, für die man keine Gegenleistung erwartet.
Das möchte der Staat natürlich auch mit einer Steuerbegünstigung belohnen. Deshalb können Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.
Sonderausgaben mindern die Einkünfte und wirken sich somit direkt auf Ihre Steuerlast aus.
Abzugsfähig sind Spenden an:
• Gemeinnützige Zwecke aller Art
• Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
• Kirchliche Zwecke
• Politische Parteien
• Unabhängige Wählervereinigungen
• Gemeinnützige Vereine und Organisationen
• öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
• juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund
Unterstützen Sie politische Parteien, sind pro Person bis zu 3.300 Euro drin.

Für die ersten 1.650 Euro bekommen Sie sogar die Hälfte als Steuererstattung zurück.

Für den Abzug benötigen Sie bei Spenden bis 200€ (ab 2021 bis 300€) keine offizielle Spendenbescheinigung. Es genügt der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg Ihrer Bank.