Steuerfreie Zuschläge – ist das nicht Schwarzarbeit?
Nein, es sind SFN-Zuschläge.
Das bedeutet: Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
SFN-Zuschläge sind steuerfreie Sonderzahlungen. Sie können steuer- und sozialversicherungsfrei zu deinem Lohn gezahlt werden.
Muss das jeder Arbeitgeber zahlen, wenn Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten?
Nein, dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarung werden SFN-Zuschläge geregelt. Jedoch sind hier einige Voraussetzungen zu beachten:
– die Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie für geleistete Stunden gezahlt werden
– der Stundenlohn für die Lohnsteuerfreiheit beträgt höchstens 50,00 Euro, die SV-Freiheit endet bei 25,00 Euro
Gut zu wissen:
Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, bekommt der Arbeitsnehmer mehr Geld. Denn in dem Fall darf nur der höhere Feiertagszuschlag gezahlt werden.
Nachtzuschläge können zusätzlich zu Sonntags- oder Feiertagszuschläge gezahlt werden.
Falls der Arbeitnehmer höhere Zuschläge im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung stehen hat, hat dieser nur bedingt Grund zur Freude.
Denn leider wird die übersteigende Differenz steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Höhe der Zuschläge wird aus dem gezahlten Durchschnitt der letzten 3 Monate berechnet.
Und in Fehlzeiten gilt:
Auch wenn der/die Arbeitnehmer/in krank oder im Urlaub ist, erhält er/sie die Zuschläge.
Beispiel:
Normalerweise kellnert Susanne sonntags immer.
Diese Woche hat sie Urlaub und bekommt trotzdem ihren Sonntagszuschlag.
ABER: Da diese Stunden nicht wirklich geleistet wurden, werden diese FSN-Zuschläge dann doch versteuert.
Nicht traurig sein, Susi:
Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach.