Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist betrieblich veranlasst, wenn sie der Geschäftsbeziehung dient.
Darunter fällt die Bewirtung folgender Personengruppen:
– Kunden bzw. potenzielle Kunden
– Lieferanten
– Handelsvertreter
– Bewerber
– Besucher des Betriebs im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit etc.
Die Bewirtungskosten sind aufzuteilen in einen unangemessenen Teil, der zu 30% nicht abzugsfähig ist und in einen angemessenen Teil, der zu 70% abgesetzt werden darf.
Die Mehrwertsteuer ist nichtsdestotrotz im vollen Umfang als Vorsteuer abziehbar.
Beispiel:
Insgesamt wurde in einem Restaurant für 119 EUR gegessen und getrunken.
Die MwSt. in Höhe von 19 EUR erhalten Sie in Form der Vorsteuer vollständig zurück.
Die restlichen 100 EUR sind zu 70% absetzbar. Das bedeutet, dass insgesamt 70 EUR (100 EUR * 0,7) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Wohingegen 30 EUR (100 EUR * 0,3) zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zählen und somit den zu versteuernden Gewinn nicht mindern.
Hinweise:
– Der Anlass muss aussagekräftig sein. Allgemeine Angaben, wie z.B. „Geschäftsfreundeessen“ reichen für eine Anerkennung nicht aus.
Hier sind Formulierungen wie z.B. „Besprechung Projektplanung X“ oder „Vorbereitungen verkaufsfördernder Maßnahmen für das Jahr XXXX“ geeigneter.
– Erforderliche Angaben bei Bewirtungsbelegen bis 250 EUR:
vollständiger Name + Anschrift des Bewirtungsbetriebes, Ausstellungsdatum und Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung), Leistungsbeschreibung (Speisen, Getränke und sonstige Leistungen), Rechnungs- und Mehrwertsteuerbetrag
– Zusätzliche erforderliche Angaben bei Bewirtungsbelegen über 250 EUR:
Steuer- oder USt-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebes, fortlaufende Rechnungsnummer, Name des Bewirtenden
Tipp:
– Der Gastwirt sollte zumindest händisch den Namen und die Anschrift des Bewirtungsbetriebes auf den Beleg notieren.
– Trinkgelder sollten auf dem Beleg aufgeführt sein, denn sie sind ebenfalls zu 70 % abzugsfähig.
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